Urteil von deutschen Amtsgericht bezeichnet Corona Verordnung als verfassungswidrig

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat geurteilt, dass ein Bußgeldbescheid gemäß CoronaVO rechtswidrig und faktenwidrig war und daher wurde ein Freispruch verkündet.

Damit bezeichnet ein weiteres Gericht Corona Maßnahmen als verfassungswidrig. 

Das Urteil zerpflückt nicht nur die rechtliche Seite, sondern  befasst sich auch ausführlich damit, was der öffentliche Raum ist, wie die Nähe und der Abstand von Personen festzustellen ist und was davon geregelt werden kann und darf. 

Die Verordnungen kommen dabei gar nicht gut weg.

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, dass er sich am 20.05 2020 um 21.10 trotz eines Aufenthaltsverbot mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehört, im öffentlichen Raum aufgehalten hat und dadurch gegen eine Reihe von Bestimmungen und Verordnungen verstoßen hat. 

Der Betroffene habe sich mit anderen zu dritt in der Öffentlichkeit aufgehalten und alkoholische Getränke konsumiert, wobei alle drei Personen in verschiedenen Haushalten lebten und auch nicht direkt miteinander verwandt seien.

In der Urteilsbegründung wird zunächst recht genau ausgeführt wie die Verordnungen zustande gekommen sind, welche es gibt und was drinnen steht.

Verordnung verfassungswidrig

Der Betroffene sei bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da §3 der Corona Verordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 9.05 2020 verfassungswidrig und damit nichtig sei.

Das wird im Folgenden weiter ausführlich begründet. 

Erstens habe das Gericht über die Verfassungsmäßigkeit der Norm vorliegend selbst zu entscheiden. Vorlagefähig gemäß Artikel 100 Grundgesetz sind nur deutsche förmliche Gesetze, das heißt Parlamentsgesetze des Bundes und der Länder einschließlich der Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen. 

Da es sich bei der Corona Verordnung als Rechtsverordnung um rein materielles Recht handelt, habe der Richter über deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht selbst zu entscheiden.

Dann wird ausführlich erklärt, warum die Verordnungen keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen darstellen. Sie verstoßen im Verwaltungswege gegen den Parlamentsvorbehalt, überschreiten ohnehin den Gestaltungsspielraum der Exekutive und verstoßen insoweit gegen die Bestimmtheitsgrundsatz als durch die in schneller Folge vorgenommenen Änderungen der Corona Verordnungen ein verlässlicher und stabiler Ordnungsrahmen für den Bürger nicht mehr gegeben sei.

Es wird das gesellschaftliche Leben in Grundrecht-sensibelsten Bereichen auf nicht vorhersehbare Dauer beschränkt, was eines förmlichen Verfahrens parlamentarischer Gesetzgebung bedarf. 

Dieser aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot abgeleitete Parlamentsvorbehalt verpflichtet den Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln unter Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen.

Das Urteil geht dann darauf ein, dass schon sehr viele Änderungen von den diversen Verordnungen stattgefunden haben, z.B. auch die Corona Verordnung vom 30.11 2020 befinde sich Stand Ende Januar schon in ihrer vierten Fassung. 

Ausführungen zur Verlässlichkeit des Rechts erübrigen sich vor diesem Hintergrund, zumal die Änderungen teils gravierender Natur waren (Öffnung und Schließung verschiedenster Geschäfte, der Schulen, Aufenthaltsverbote, Ausgangssperren, Maskenpflichten um nur einige Gebiete zu nennen). 

Wohl aus diesem Grund war nicht nur seitens der Polizeigewerkschaft, sondern auch seitens der geladenen Zeugen – im vorliegenden Falle eines Beamten des Polizeireviers Ludwigsburg – zu hören, dass nicht genau bekannt war, was zum jeweiligen Verstoßzeitpunkt erlaubt war und was verboten. 

DPoIG Landeschef Kusterer: 

„Ich gehe davon aus, dass in der Tat viele Polizistinnen und Polizisten damit Probleme haben und enorme Kraft und Zeit aufwenden um immer die wichtigsten Regeln zu kennen.“ 

Es sei frustrierend wenn der Durchblick bei den Vorschriften teils fehle.

Vom Bürger kann jedoch keine umfassendere Rechtskenntnis verlangt werden als von denen das Recht durchsetzenden Behörden. Festzustellen sei, dass auch vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Aspekts des Bestimmtheitsgebots die CoronaVO keinen Bestand haben kann.

Tatsachen aus den Verordnungen nicht zu ermitteln

Und dann befasst sich das Gericht noch mit der Tatsachen-Feststellung. Selbst wenn man von der eine Anwendbarkeit der Corona-Verordnung vom 9.05 2020 ausgehe, wäre der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da das versetzte Vorbeilaufen am geparkten Streifenwagen bereits nicht als gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum qualifiziert.

Es ist fast schon erheiternd, wie im Urteil die Verordnung zerpflückt wird. Z.B:

„Gleichwohl ist ein gemeinsamer „Aufenthalt“ im „öffentlichen Raum“ nicht gegeben. Der Begriff des Aufenthalts ist extrem weit gefasst . … Der Ort im Sinne der CoronaVO ist ausweislich des § 3 Abs. 1 S. 1 der öffentliche Raum, was in Konsequenz bedeuten würde, dass sich im gesamten öffentlichen Raum jeweils nur eine Person mit ihren Haushaltsangehörigen und einem weiteren Haushalt aufhalten dürfte. 

Dies geht jedoch offensichtlich zu weit und bedarf aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit einer konkretisierenden Auslegung.

Eingeschränkt wird die Norm bereits durch das Erfordernis der Unterschreitung des Abstands von 1,5 Metern. Auch hier bliebe es jedoch bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn eine Person an einer Gruppe von mehreren Personen aus zwei verschiedenen Haushalten lediglich vorbeiliefe, ohne den Mindestabstand einzuhalten, z.B. an einer Engstelle. …

Zu fordern ist daher sowohl ein subjektives Element im Sinne des gemeinsamen Aufenthalts als auch ein zeitliches Moment, um eine uferlose Ausweitung des Tatbestandes zu vermeiden.“

Das Urteil zeigt die gesamte Absurdität dieser Corona Verordnungsflut auf. 

Man kann nicht das menschliche Leben völlig neu regeln, so dass niemand mehr jemand anderen zu nahe kommt. 

Abgesehen davon sind die Regelungen auch im Hinblick auf die Übertragung von Viren völlig sinnlos, da es im Freien so gut wie keine Übertragung geben kann, selbst bei Personen mit Symptomen. 

Und Asymptomatische sind generell nicht ansteckend. 
Dazu kommt, dass die Vorschriften zur sozialen und physischen Distanz Immunsystem und Gesundheit massiv schädigen.

Quelle: Tkp.at

Quelle: Amtsgericht Ludwigsburg

Bild: Pixabay – herbinisaac

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