Ein schon außergewöhnlicher Prozess der gestern in Deutschland durch die Medien ging.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundespräsidenten Frank-Walter-Steinmeier gestern untersagt, dass im Eilverfahren durch gewunkene Gesetz zum „Corona-Wiederaufbaufonds“ zu unterzeichnen.
Erst hatte – wie immer in der letzen Zeit – der Bundestag die eiligst beschlossene Gesetzesvorlage durch gewunken, dann hatte – wie immer – auch der Bundesrat dem angeblichen „Hilfsprogramm“ zugestimmt und nun die vorläufige „Klatsche“ durch ein Eilverfahren beim Bundesverfassungsgericht?
Ist dort nicht der ehemalige stellvertretende CDU Abgeordnete Prof. Dr. Stephan Harbarth Präsident?
Ist das nicht der Präsident des höchsten deutschen Gerichts, der noch nie in seinem Leben als Richter gearbeitet hat?
Liegt gegen den Mann nicht gerade eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe vor ?
Seine Kritiker stellen fest, dass es für einen ehemaligen stellvertretenden CDU Fraktionschef wohl kaum eine neutrale Position im Bundesverfassungsgericht geben könnt, schon gar nicht als Präsident.
Ist das nicht der Mann, dem gerade vorgeworfen wird seinen Titel „Professor“ etwas zu früh getragen zu haben, weil er eigentlich „Nur“ Honorarprofessor war ?
Das Handelsblatt schreibt dazu am 5 März 2021:
Zitat:
Dabei geht es neben Fragen nach seiner Unabhängigkeit um Grundsätzliches:
Sind Wechsel von Politikern und Anwälten, die klassische Interessenvertreter sind, an ein Gericht, noch dazu das höchste deutsche, überhaupt richtig? Und welcher Unabhängigkeitsmaßstab muss gelten? Muss bei einem Verfassungsrichter nicht schon der Anschein der Abhängigkeit ausgeschlossen sein?
Zwei von Harbarths größten Opponenten sind dabei ausgerechnet Juristenkollegen aus der eigenen Partei: der Kölner Rechtsprofessor Heribert Hirte und der Kölner Rechtsanwalt Claus Schmitz.
Zum Thema Honorarprofessur schreibt das Handelsblatt:
Zweifel an der Berufung zum Honorarprofessor
Claus Schmitz hingegen glaubt, dass Harbarth auf dem Weg nach Karlsruhe fragwürdige Hilfe bekam. Grauer Anzug, hellgraues Hemd und CDU-Parteibuch – der 38-jährige Anwalt opponiert offen gegen Harbarth, weil ihn dessen Berufung „beunruhigt“. Schmitz‘ Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel liegt im Herzen der Domstadt, er steckt hinter jener Verfassungsbeschwerde gegen Harbarth, die das Verfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Begründung: Schmitz selbst sei von Harbarths Ernennung nicht direkt betroffen. „Es ist nicht zu verstehen, dass ein so wichtiges Thema mit vier Zeilen abgetan wird“, sagt Schmitz dazu.
Als Nestbeschmutzer innerhalb seiner Partei sieht er sich nicht. „Wenn ich an ein Rechtssystem glaube, muss es immer funktionieren“, sagt Schmitz. Er hält die Berufung Harbarths weiter für nicht rechtens und glaubt, dass die Universität Heidelberg Harbarth den Weg ebnete, indem sie ihm im März 2018 den Titel eines Honorarprofessors verlieh.
Anwalt Schmitz hat sich deshalb an die Universität gewandt, um zu klären, warum und durch wen Harbarth dort Honorarprofessor wurde. Doch die Universität verweigert ihm die Namen der zwei externen Gutachter, die die Professur stützen, sowie Einsichtnahme in die Gutachten.
Auch dem Handelsblatt gegenüber beruft sich die Uni auf Vertraulichkeit – „im Interesse des offenen Wortes in den akademischen Berufungs- und Bestellungsverfahren“. Gespräche im Vorfeld der Ernennung seien der Juristischen Fakultät „nicht bekannt“.
Zur Motivationslage heißt es, Harbarth sei seit 2004 als Lehrbeauftragter und Dozent für die Hochschule tätig gewesen. Und er habe Examensklausuren korrigiert. Auf Grundlage dieses langjährigen, „herausragenden Engagements“ habe der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät im Februar 2017 einstimmig beschlossen, Harbarth als Honorarprofessor vorzuschlagen.
Ist das wieder eine der vielen Verflechtungen, die nun langsam aufgedeckt werden ?
Und das höchste deutsche Gericht, das diesen zumindest „umstrittenen Menschen“ als Präsident hat, verbietet dem Bundespräsidenten ein Gesetz zu unterschreiben?
Ein sehr seltener, wenn nicht einmaliger Prozess, der „Normalerweise“ in „informeller Absprache passiert“ und nicht in der Öffentlichkeit.
Das ist ein Ereignis wo es sich lohnt mal etwas genauer hinzuschauen.
Das „Bündnis Bürgerwille“ mit dem ehemaligen AFD Gründer Bernd Lucke hatte schon in der letzen Woche angekündigt gegen dieses Gesetz vorzugehen. Die Befürchtung liegt nahe, das finanzschwache Länder ihre Verpflichtungen aus diesem Fond nicht nachkommen werden und so die Schulden vergemeinschaftlicht werden – also eine Schuldenunion – der feuchte Traum der Finanzindustrie.
Dieser Prozess ist ausdrücklich in den Verträgen zur europäischen Union verboten und sollte nun – quasi durch die Corona-Hintertür – mitten in einer künstlich erzeugten Corona-Hysterie durchgedrückt werden.
Dieser Prozess wäre nahezu unumkehrbar gewesen und würde die Menschen in Deutschland und den (noch) besser gestellten nördlichen Ländern der EU – auf „Gedeih und Verderb“ mit Spanien, Portugal und Italien aber auch mit Bulgarien, Rumänien und vielen anderen Ländern verknüpfen.
Aus Brüssel gesteuert wäre das dann quasi das Ende der eigenständigen Staaten gewesen – erpressbar und finanziell unter Druck zu setzen von einer kleinen Gruppe Brüssel Technokraten – mit einer riesigen Menge von Lobbyisten im Schlepptau.
Die Faz schreibt dazu:
Unkalkulierbare finanzielle Belastungen?
Dadurch könnten auf Deutschland finanzielle Verpflichtungen zukommen, deren Höhe zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht absehbar, potentiell aber astronomisch sei. So werde der Weg in die „Schuldenunion“ geebnet, bei der die einen für die Wirtschaftskrisen der anderen hafteten – zumal absehbar sei, dass es bei der einmaligen Kreditaufnahme in der Pandemie nicht bleiben werde. Das Bundesverfassungsgericht solle deshalb einschreiten, noch bevor Bundespräsident Steinmeier das „Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz“ unterschreibe. Andernfalls würde Deutschland Verpflichtungen eingehen, aus denen es sich selbst bei einer späteren stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts womöglich nicht mehr werde lösen können.
Jedenfalls diesem letzten Argument sind die Karlsruher Richter nun offenbar gefolgt. In einem sogenannten Hängebeschluss haben sie dem Bundespräsidenten untersagt, das Gesetz zu unterzeichnen. Eine nähere Begründung enthält der Beschluss noch nicht; diese soll nachgereicht werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird sich das Bundesverfassungsgericht darin jedoch nicht zur eigentlichen Zulässigkeit des Wiederaufbaufonds äußern, sondern lediglich darauf hinweisen, dass man für die weitere Prüfung habe Zeit gewinnen wollen, bevor durch eine Unterzeichnung Tatsachen geschaffen würden.
Weiter schreibt die FAZ
Von dort hieß es auf Anfrage der F.A.Z., ein entsprechendes Ersuchen sei „telefonisch auf Arbeitsebene“ eingegangen. Zu den Einzelheiten des Gesprächs könne man sich nicht äußern, das Ersuchen des Verfassungsgerichts sei aber jedenfalls nicht abgelehnt worden; über den Beschluss von Freitagnachmittag sei man „überrascht“ gewesen. Womöglich liegt dem ungewöhnlichen Vorgang also ein Scheitern in der Kommunikation zugrunde, denn Fragen dieser Tragweite werden üblicherweise nicht auf der Arbeitsebene besprochen – eine unmissverständliche Zusage dürfte es aus dem Präsidialamt jedenfalls nicht gegeben haben, da für den Beschluss dann kein Anlass bestanden hätte.
Hängebeschluss
Ein Hängebeschluss, auch Schiebebeschluss oder Zwischenverfügung bezeichnet im System des vorläufigen Rechtsschutzes eine auflösend bedingte Zwischenregelung, die noch vor Abschluss des Eilverfahrens durch das zuständige Gericht ergeht, um einen Zustand vorläufig bis zum Abschluss des Eilverfahrens zu regeln.
Rechtsgrundlage ist unmittelbar Art. 19 Abs. 4 GG,[1][2] einfachgesetzlich ausgestaltet im Verwaltungsprozessrecht in § 123 VwGO,[3] im Zivilprozess beispielsweise in § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB[4] und für das Bundesverfassungsgericht in § 32 BVerfGG.[5]
Zwar ist bereits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an sich das Beschleunigungsgebot zu beachten.
Würde aber unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten, insbesondere des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz auch das Eilverfahren zu lange dauern und sind irreversible Schäden für den Antragsteller nicht anders abwendbar, kann es im Einzelfall notwendig sein, im Rahmen der Folgenabwägung bereits vor Abschluss des Eilverfahrens einen Beschluss zu erlassen, mit dem ein Zustand vorläufig geregelt wird (sog. Eil-Eil-Rechtsschutz).[6]
Ein solcher Hängebeschluss kann etwa notwendig sein, wenn sich eine Behörde sachgrundlos weigert, während eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. In diesem Fall kann im Wege des Hängebeschlusses die Vollstreckung bis zum Abschluss des Eilverfahrens ausgesetzt werden.
Zu dem „Hängebeschluss“ schreibt das Bundesverfassungsgericht auf seiner Internetseite:
Hängebeschluss zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes
Pressemitteilung Nr. 23/2021 vom 26. März 2021
Beschluss vom 26. März 2021
2 BvR 547/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts angeordnet, dass das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht durch den Bundespräsidenten ausgefertigt werden darf (Hängebeschluss).
Es war im Übrigen der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts – nicht der Erste Senat in dem Herr Harbarth den Vorsitz hat, der diese Entscheidung zu fällen hatte.
Das Bundesverfassungsgericht hat wohl nun langsam auch die Nase von der schleichenden Kompetenzausweitung der „Europäischen Union“ zulasten des deutschen Staates voll. Das letzte Urteil zu diesem Thema war das Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank, der erste Versuch eine Schuldenunion durch die Hintertür einzuführen.
Die FAZ schreibt dazu:
Eine der Hürden, welche die Karlsruher Richter dabei eingezogen haben, ist das sogenannte Budgetrecht und die „haushaltspolitische Gesamtverantwortung“ des Bundestages, also das Recht der gewählten Volksvertreter, über die Verwendung von Steuergeldern und Staatsfinanzen zu bestimmen.
Dass die Übernahme von Zahlungspflichten, deren Eintritt und Höhe sich der Kontrolle Deutschlands entziehen, diesem Verfassungsprinzip entgegenstehen kann, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit deutlich gemacht. Ob diese Grenze mit dem Corona-Wiederaufbaufonds überschritten ist, wird jedoch noch von zahlreichen rechtlichen Detailfragen abhängen.
Zumindest eine Zeit lang, wird damit die Europäische Schuldenunion verhindert, die Deutschland und seinen Bürgern wieder den größten und nicht kalkulierbaren Teil von wiederum nicht kalkulierbaren Lasten der anderen Länder tragen lassen würde.
R.Freund
Quelle: FAZ.de
Quelle: Handelsblatt.de
Quelle: Bundesverfassungsgericht.de
Quelle: Wikipedia.de
Bild: Unsplash – darius-bashar
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