Gericht kippt „dringende Empfehlung“ zur Maskenpflicht in der Klasse

Nachdem ein Schüler in Wiesbaden geklagt hatte, entschied ein Verwaltungsgericht, dass Schulen keine

„dringende Empfehlung“ zum Tragen einer Gesichtsmaske aussprechen dürfen. Nach Aussage des Gerichts werde dadurch eine Form von Zwang ausgeübt.

In den meisten neuen Bundesländern hat das neue Schuljahr bereits angefangen. Viele Schüler dürften aufatmen, denn im neuen Schuljahr entfällt in vielen Ländern die Maskenpflicht – außer in Bayern.

In den anderen Bundesländern gibt es keine flächendeckende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Auf dem Schulgelände, in den Pausen und auf den Gängen müssen Mund und Nase zwar bedeckt sein, im Unterricht jedoch nicht.

In Hessen wurde in einigen Kommunen wie Frankfurt und Wiesbaden aus Sorge vor „Corona-positiven“ Reiserückkehrern allerdings die Maskenpflicht im Klassenraum wieder eingeführt.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden könnte dies jedoch ändern:

Laut einer Mitteilung vom Mittwoch dürfen Schulen ihren Schülern keine dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht aussprechen.

Dies wurde vom Gericht in einem Eilverfahren entschieden, nachdem ein Schüler dagegen geklagt hatte.

Wie der Richter in seinem Urteil festhielt, seien die Schulen zwar zum Infektionsschutz verpflichtet und hätten „innerschulische Verfahren zur Infektionshygiene festzulegen“.

Für die dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht gebe es aber keine Rechtsgrundlage.

Eine „dringende Empfehlung“ der Schule gehe über eine einfache Empfehlung hinaus. Dadurch werde eine Form von Zwang ausgeübt.

Im Falle einer Abweichung ist mit Sanktionen oder gar diskriminierendem Verhalten durch die Lehrer zu rechnen. Das Tragen von Masken darf nur eine Ausnahme und keine Regel sein.

Was das Urteil für bestimmte Fächer wie Musik oder Sport, die während der Corona-Krise massiv eingeschränkt oder ausgefallen sind, bedeutet, ist noch unklar. Die Unterrichtsformen unterscheiden sich diesbezüglich in den einzelnen Bundesländern erheblich. Sportunterricht ist in den meisten Bundesländern unter Beachtung der Hygieneregeln und bei der Vermeidung von Körperkontakt wieder erlaubt.

Im Musikunterricht muss in Hessen beispielsweise das Singen entfallen, in einigen Bundesländern ist es im Freien erlaubt. Im Saarland darf der Musikunterricht auch in geschlossenen Räumen stattfinden, wenn diese alle 15 Minuten gelüftet werden und die Schüler mindestens zwei Meter Abstand zueinander halten. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts können binnen zwei Wochen Rechtsmittel eingelegt werden.

Quelle: RT-Deutsch

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