Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Zwangsimpfungen – “Grünes Licht”

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die allgemeine gesetzliche Vorschrift der Tschechischen Republik, Kinder gegen bestimmte Krankheiten zu impfen, nicht gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstößt. 

Geklagt hatten Eltern, die zu Geldstrafen verurteilt worden waren oder deren Kindern der Zugang zu Kindergärten verweigert worden war, weil sie sich geweigert hatten, sie impfen zu lassen. Der Fall ist besonders relevant angesichts der laufenden Einführung von Coronavirus-Impfprogrammen in ganz Europa und der Welt.

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Erstes Urteil des Gerichtshofs zu Zwangsimpfungen im Kindesalter: keine Verletzung der Konvention

In seinem heutigen Urteil der Großen Kammer1 in der Rechtssache Vavřička u.a. gegen die Tschechische Republik (Anträge Nr. 47621/13 und fünf weitere Anträge) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit sechzehn gegen eine Stimme) festgestellt, dass keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention.

In der Tschechischen Republik gibt es eine allgemeine gesetzliche Pflicht, Kinder gegen neun Krankheiten zu impfen, die der medizinischen Wissenschaft bekannt sind. Die Einhaltung der Pflicht kann nicht physisch erzwungen werden. Eltern, die dieser Pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, können mit einer Geldstrafe belegt werden. Nicht geimpfte Kinder werden nicht in Kindergärten aufgenommen (eine Ausnahme wird für Kinder gemacht, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können).

Im vorliegenden Fall wurde gegen den ersten Kläger ein Bußgeld verhängt, weil er die Impfpflicht in Bezug auf seine beiden Kinder nicht erfüllt hatte. Den anderen Klägern wurde aus demselben Grund die Aufnahme in den Kindergarten verweigert.

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung eine Zwangsimpfung als unfreiwilliger medizinischer Eingriff einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt und somit das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft.

Es erkannte an, dass die tschechische Politik die legitimen Ziele des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte anderer verfolgt, und stellte fest, dass die Impfung sowohl diejenigen schützt, die sie erhalten, als auch diejenigen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und daher zum Schutz vor schweren ansteckenden Krankheiten auf die Herdenimmunität angewiesen sind. Es vertrat ferner die Auffassung, dass dem beklagten Staat in diesem Zusammenhang ein weiter Beurteilungsspielraum” zustehe.

Es stellte fest, dass in der Tschechischen Republik die Impfpflicht von den zuständigen medizinischen Behörden nachdrücklich unterstützt wurde. Man könne sagen, dass sie die Antwort der nationalen Behörden auf das dringende gesellschaftliche Bedürfnis darstelle, die individuelle und öffentliche Gesundheit vor den fraglichen Krankheiten zu schützen und einem Abwärtstrend bei der Impfquote von Kindern vorzubeugen.

In dem Urteil wird hervorgehoben, dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, deren bestes Interesse von höchster Bedeutung sein muss. In Bezug auf Impfungen muss das Ziel darin bestehen, dass jedes Kind durch Impfung oder aufgrund der Herdenimmunität vor schweren Krankheiten geschützt ist. Die tschechische Gesundheitspolitik könne daher als mit dem Wohl der Kinder, die im Mittelpunkt stünden, vereinbar angesehen werden.

Das Gericht prüfte dann die Verhältnismäßigkeit der Impfpolitik. Auf einer allgemeinen Ebene stellte es den Umfang und den Inhalt der Impfpflicht, die bestehenden Ausnahmen von dieser Pflicht und die verfügbaren Verfahrensgarantien fest. Es stellte fest, dass es die in der Tschechischen Republik geltenden Anweisungsregelungen in Frage stellte und die Wirksamkeit und Sicherheit der fraglichen Impfstoffe nicht nachgewiesen war (weitere Einzelheiten siehe beigefügte Fragen und Antworten). 

Außerdem stellte es im Hinblick auf die besonderen Umstände der Antragsteller fest, dass die gegen Herrn Vavřička verhängte Geldstrafe nicht übermäßig hoch war. Obwohl die Nichtaufnahme der Kinder in die Vorschule den Verlust einer wichtigen Gelegenheit zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit bedeutet hatte, handelte es sich um eine präventive und nicht um eine strafende Maßnahme, und sie war zeitlich begrenzt, da ihre Aufnahme in die Grundschule, als sie das Alter der Schulpflicht erreichten, nicht von ihrem Impfstatus betroffen war.

Folglich hätten die von den Klägern beanstandeten Maßnahmen, beurteilt im Kontext des nationalen Systems, in einem angemessenen Verhältnis zu den vom tschechischen Staat mit der Impfpflicht verfolgten legitimen Zielen (Schutz vor Krankheiten, die eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung darstellen könnten) gestanden.

Das Gericht stellte klar, dass es letztlich nicht darum ging, ob eine andere, weniger präskriptive Politik hätte verfolgt werden können, wie es in einigen anderen europäischen Staaten geschehen war. 

Vielmehr ging es darum, ob die tschechischen Behörden bei der von ihnen vorgenommenen besonderen Abwägung ihren weiten Ermessensspielraum in diesem Bereich überschritten hatten. 

Es kam zu dem Schluss, dass die angefochtenen Maßnahmen als “notwendig in einer demokratischen Gesellschaft” angesehen werden können.

R. Freund

Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Bild: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Bild: Pixabay – PublicDomainPictures

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