Habt ihr gewusst, dass das Persönlichkeitsrecht über dem Hausrecht steht, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt die dem allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich sind? Das bedeutet, dass sich der Ladeninhaber nicht auf das Hausrecht berufen kann, wenn ihr keine Maske trägt.
Auch darf er von euch nicht verlangen, dass ihr ihm ein Attest vorlegt, da dies nur hoheitlichen Personen (Polizei, Ordnungsamt) vorbehalten ist. Auf das Hausrecht, kann sich ein Ladeninhaber also nur berufen, wenn ihr eine Straftat wie zum Beispiel Ladendiebstahl begeht, oder bei Belästigung anderer Kunden.
Die Ironie an dem Umstand ist, dass ihr zwar nicht des Ladens verwiesen werden dürft, wenn ihr ihm die Auskunft über euren Gesundheitszustand verweigert, aber andere Kunden rausschmeißen kann, wenn diese EUCH belästigen. Durch das ungefragte Anquatschen und Bedrängen seitens anderer Kunden, weil ihr keine Maske tragt, handelt es sich nämlich um einen Übergriff auf eure Integrität und dann können diese Kunden des Ladens verwiesen werden.
Also das nächste mal, wenn euch die Masken-Gestapo schräg von der Seite anmault, verlangt ihr den Inhaber/ Geschäftsleiter zu sprechen und fordert diesen mit Nachdruck auf, die übergriffige Person aus dem Laden zu entfernen.
Sollte die Polizei kommen und nachfragen, dann weisst Sie bitte auf diesen vom Bundesverfassungsgericht 2018 bestätigten Leitsatz hin.
– 1 BvR 3080/09 – vom 11 April 2018
Bild: Unsplash – zach-vessels