Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat heute einem Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios zum Teil stattgegeben und die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV), die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagt, außer Vollzug gesetzt.
Einrichtungen des Freizeitsports dürfen nach den seit 2. November 2020 gelten-den Beschränkungen im Bereich der Freizeitgestaltung nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. In Fitnessstudios ist dies derzeit nicht erlaubt. Sie müssen voll-ständig schließen.
Der 20. Senat geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Inhaber von Fitnessstudios durch diese Regelung benachteiligt würden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei. Die Regelung verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios sei nicht verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber sei bei Erlass der Einschränkungen davon aus-gegangen, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben solle. Diese Erwägung müsse auch für Fitnessstudios gelten.
Im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Außervollzugsetzung der restlichen Beschränkungen des Freizeitindividualsports im Rahmen einer Folgenabwägung abgelehnt. Das derzeitige Infektionsgeschehen rechtfertige aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit die für den Bereich des Freizeitsports getroffenen Beschränkungen, auch wenn die wirtschaftliche Betätigung in Einrichtungen des Sportbetriebs stark beschränkt werde. Damit ist auch der Betrieb von Fitnessstudios nur in einem stark eingeschränkten Umfang möglich.
Die Zulässigkeit des Berufs – und Leistungssports bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 12. November 2020, Az. 20 NE 20.2463)
Bild: VGH Bayern
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