Freiburg i. Br. “ An jedem verdammten Samstag“ Querdenken-761 – 14:30

Freiburg i. Br. " An jedem verdammten Samstag" Querdenken-761 - 14:30

Unsere wöchentliche Demonstration findet wieder auf dem Platz der alten Synagoge statt. Wir kämpfen für den Erhalt der Grundrechte und gehen aus diesem Grund mit „Querdenken-761“ auf die Straßen.

Die Demo beginnt am 24.10.2020 bei jedem Wetter ab 14:30.

Bitte beachten Sie die Auflagen der Stadt Freiburg mit dem ihnen gebührenden Respekt und halten sie sich an die von den obersten Gerichten definierten Regeln.

Wir sind frei von jedweder Ideologie, sind keiner Partei zugehörig oder stehen einer Partei nahe. Wir ordnen uns weder links, noch rechts, noch in irgendeine eine politische Richtung ein, darum demonstrieren wir auch nicht!

Wir kämpfen für den Erhalt unserer Grundrechte und werden nicht weichen, bis wir unser Grundgesetz wieder voll und vollumfänglich in Kraft gesetzt sehen.

Die Stadt Freiburg und ganz im Speziellen weigert sich Herr Geugelin vom Ordnungsamt Freiburg die Auflagen der Stadt genauer zu definieren:


Die Kernauflagen sind:
1. Abstände einhalten 1,5 Meter um einer Übertragung von Krankheiten vorzubeugen
2. 10 Meter Abstand vom Denkmal auf dem Platz der alten Synagoge
3. Keine Waffen oder Gegenstände die andere verletzen könnten mitbringen
4. Maskenpflicht mit folgenden Ausnahmen

Bei der Maskenpflicht gibt es Ausnahmen die folgende Definition haben:

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht:

1- Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und

2- Für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat.

Wir haben mehrfach schriftlich versucht von Herrn Greuelin oder der Stadt eine genauere Definition für den Punkt 2 zubekommen:
hier unsere Fragen:

Querdenken-761 E-Mail vom 21.10 14:04


Sehr geehrter Herr Geugelin
Können Sie die Sequenz in den Auflagen etwas spezifizieren?

Paragraph 3

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung besteht nicht für:
a.Kinder …. das ist klar formuliert
b. „für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat“
1. Es ist nicht definiert wie die sonstigen  – von ihnen definierten Gründe –  anzugeben und glaubhaft zu machen sind.
2.Wer hat die Glaubhaftmachung der medizinischen Gründe definiert – und wie diese Glaubhaftmachung
„nicht in der Regel“ aussieht.
3.wie ich ihnen schon mitteilte ist aus unserer Sicht ( das Gutachten hatte ich ihnen vorgelegt ) das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung schädlich und ich lehne es hiermit ab, dafür und für Schäden die Aufgrund dieser Auflagen an Menschen entstehen zu übernehmen.
4.Wer trägt die Verantwortung für diese Glaubhaftmachung, wer entscheidet ob etwas „glaubhaft gemacht wurde oder nicht“
Ich bitte Sie die Definition konkreter zu gestalten, so dass es hier keinen Spielraum für Interpretationen oder Streitigkeiten gibt.
Wir haben unseren Teilnehmern ihre Auflagen zugestellt und sehr viele haben nicht verstanden wie diese zu verstehen sind und ich habe dutzende Rückfragen bekommen.
Ich betone hiermit nochmals, dass wenn Sie hier eine klare Entscheidung ansagen – z.B. „jeder der kein Attest hat oder ein Kind bis 7 Jahre ist muss laut Verordnung der Stadt Freiburg auf den Demonstrationen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen – dann ist das eine klare Anweisung und wir werden sie so kommunizieren und umsetzen lassen.

Keine Antwort von Herrn Geugelin

Querdenken-761 Erneute E-Mail vom 22.10.10:24

Sehr geehrter Herr Geugelin

ich möchte sie nochmals an meine E-Mail und die Spezifizierung ihrer Auflagen für die unsere Demonstration am 24.10.2020
auf dem Platz der alten Synagoge erinnern. Bitte auch in Bezug auf das Urteil des Verfassungsgerichts Berlin-Brandenburg
zum Thema Befreiung von der Maskenpflicht bzw. nicht Zumutbarkeit und deren Glaubhaftmachung.
Ich betone nochmal, dass ich, als Versammlungsleiter , nicht die Verantwortung dafür übernehmen werde, wenn beim zwangsweise verordneten Tragen von Mund-Nasen Bedeckungen jemand krank wird, ohnmächtig oder Schlimmeres.
Ich möchte Sie dringlich darauf hinweisen, das ihre Auflagen Menschen gefährden können.
Sollten der Antrag für die Demonstration  – aus versehen – „verloren gegangen sein“ dann beantrage ich Sie hiermit ein zweites mal.

Antwort von Herrn Geugelin am 23.10

in der Anlage erhalten Sie den Auflagenbescheid für die Versammlung
am 24.10.2020.

Die von Ihnen in Ihrer Nachricht vom 21.10.2020, 14.05 Uhr
angesprochene Ausnahme von der Pflicht der Mund-Nasen-Bedeckung
entspricht dem Wortlaut von § 3 Absatz 2 Nr. 2 der
baden-württembergischen Corona-Verordnung. 

Wir sehen deshalb keinen
Bedarf, diese Regelung anders zu formulieren

Wir haben heute morgen um 7:24 das Ordnungsamt der Stadt Freiburg letztmalig gebeten Herrn Geugelin zu unseren Frage und Bedenken Stellung zu nehmen um die Versammlung am Samstag regelkonform durchführen zu können. Sollten wir heute keine Antwort dazu bekommen so gilt für uns die letzte Entscheidung zu diesem Thema

https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~03-06-2020-vfgbbg-920-ea_4015

Auszug aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts Brandenburg

§ 4 – Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt für Fahrgäste bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel.

(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(3) Ausgenommen von der Maskenpflicht in Absatz 1 sind

  1. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
  3. das Personal in Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird.
  4. Soweit sich die Maskenpflicht für einzelne Personen aus individuellen Gründen gesundheitlich belastend darstellt und in der Folge als Eingriff in ihre eigene körperliche Unversehrtheit nach Art 8 Abs.1 LV angesehen werden könnte, sind diese Personen bereits gemaß § 4 Abs.3 SARS-Cov-2 Eindv. von der Tragepflicht ausgenommen

Die von uns befragten Jouristen interpretieren die Entscheidung wie folgt:

Wenn sie einfach nur keine Lust haben eine Maske zu tragen, so wäre das ein Verstoß gegen die von den Ländern und Städten verhängten Auflagen und somit eine Ordnungswidrigkeit im Regelsatz kostet das 35 € an Geldbusse.


Wenn Sie allerdings bei Tragen der Maske, ein Beklemmungsgefühl bekommen, dass zu einer Panikattacke führt, Atemnot, Übelkeit oder andere gesundheitliche Probleme wie Ausschlag u.s.w. dann wäre das eine in geeigneter Weise glaubhaft gemachte Begründung und würde somit unter den Schutz des Urteils des Verfassungsgerichts Brandenburg fallen.

Bitte beachten Sie die Auflagen der Stadt Freiburg mit dem ihnen gebührenden Respekt und halten sie sich an die von den obersten Gerichten definierten Regeln.

Wir sehen uns auf dem Platz der alten Synagoge morgen Samstag um 14:30

R. Freund

Photos: Pixabay – MichaelUrban

Querdenken-761 Wir benötigen finanzielle Hilfe

Wir haben bis jetzt den größten Teil der Ausgaben durch unser Team finanziert aber jetzt benötigen wir Hilfe.

Wir haben Ausgaben für die Demonstrationen, Equipment, Anlage, Flyer, Karten, Tische, Zelte, Fahrzeuge für die Blogs mit Servern, Programmierern, Internet – und Telefonkosten, Software, Hardware und dazu kommen jetzt Anwalts – und Beratungskosten.

Wir werden in den nächsten Tagen noch einige Spendenaufrufe starten und hoffen, das Sie uns unterstützen.

Team Querdenken-761 – Querdenken Freiburg

Bitte spenden Sie auf folgendes Konto mit dem

Betreff “Querdenken Freiburg”

Kto: DE26680700300024102600

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https://www.patreon.com/Querdenken761

One Comment

  1. J. A.

    Hallo ihr lieben,

    ich freue mich, dass ich das für meine Argumentation benutzen kann.
    Leider finde ich euren Punkt 4 weder in der Verordnung noch in dem Urteil des Verfassungsgerichts.
    „Soweit sich die Maskenpflicht für einzelne Personen aus individuellen Gründen gesundheitlich belastend darstellt und in der Folge als Eingriff in ihre eigene körperliche Unversehrtheit nach Art 8 Abs.1 LV angesehen werden könnte, sind diese Personen bereits gemaß § 4 Abs.3 SARS-Cov-2 Eindv. von der Tragepflicht ausgenommen“

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