Freiburg i. Br. ” An jedem verdammten Samstag” Querdenken-761 – 14:30 – und in Elzach um 14:00 Nikolausplatz

Unsere wöchentliche Demonstration findet wieder auf dem Platz der alten Synagoge statt. Wir kämpfen für den Erhalt der Grundrechte und gehen aus diesem Grund mit „Querdenken-761“ auf die Straßen.

Die Demo beginnt am 24.10.2020 bei jedem Wetter ab 14:30.

 

Auch in Elzach kämpft eine Querdenkerin für unsere Grundrechte und die Grundrechte unserer Kinder !

Elzach  – Nikolausplatz ab 14:00 Thema
Corona und die Folgen für unsere Kinder

Wir stellen die Hebamme Uschi Fischer in den angefügten Youtube Beitrag vor vor
 

Freiburg

Bitte beachten Sie die Auflagen der Stadt Freiburg mit dem ihnen gebührenden Respekt und halten sie sich an die von den obersten Gerichten definierten Regeln.

Wir sind frei von jedweder Ideologie, sind keiner Partei zugehörig oder stehen einer Partei nahe. Wir ordnen uns weder links, noch rechts, noch in irgendeine eine politische Richtung ein, darum demonstrieren wir auch nicht!

Wir kämpfen für den Erhalt unserer Grundrechte und werden nicht weichen, bis wir unser Grundgesetz wieder voll und voll-umfänglich in Kraft gesetzt sehen.

Die Stadt Freiburg und ganz im Speziellen weigert sich Herr Geugelin vom Ordnungsamt Freiburg die Auflagen der Stadt genauer zu definieren:

Die Kernauflagen sind:
1. Abstände einhalten 1,5 Meter um einer Übertragung von Krankheiten vorzubeugen
2. 10 Meter Abstand vom Denkmal auf dem Platz der alten Synagoge
3. Keine Waffen oder Gegenstände die andere verletzen könnten mitbringen
4. Maskenpflicht mit folgenden Ausnahmen

Bei der Maskenpflicht gibt es Ausnahmen die folgende Definition haben:

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht:

1- Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und

2- Für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat.

Hierzu das Urteil der Verfassungsgerichts Berlin-Brandenburg

 

https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~03-06-2020-vfgbbg-920-ea_4015

Auszug aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts Brandenburg

§ 4 – Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt für Fahrgäste bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel.

(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(3) Ausgenommen von der Maskenpflicht in Absatz 1 sind

  1. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
  3. das Personal in Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird.
  4. Soweit sich die Maskenpflicht für einzelne Personen aus individuellen Gründen gesundheitlich belastend darstellt und in der Folge als Eingriff in ihre eigene körperliche Unversehrtheit nach Art 8 Abs.1 LV angesehen werden könnte, sind diese Personen bereits gemaß § 4 Abs.3 SARS-Cov-2 Eindv. von der Tragepflicht ausgenommen

Die von uns befragten Jouristen interpretieren die Entscheidung wie folgt:

Wenn sie einfach nur keine Lust haben eine Maske zu tragen, so wäre das ein Verstoß gegen die von den Ländern und Städten verhängten Auflagen und somit eine Ordnungswidrigkeit im Regelsatz kostet das 35 € an Geldbusse.

Wenn Sie allerdings bei Tragen der Maske, ein Beklemmungsgefühl bekommen, dass zu einer Panikattacke führt, Atemnot, Übelkeit oder andere gesundheitliche Probleme wie Ausschlag u.s.w. dann wäre das eine in geeigneter Weise glaubhaft gemachte Begründung und würde somit unter den Schutz des Urteils des Verfassungsgerichts Brandenburg fallen.

Bitte beachten Sie die Auflagen der Stadt Freiburg mit dem ihnen gebührenden Respekt und halten sie sich an die von den obersten Gerichten definierten Regeln.

Wir sehen uns auf dem Platz der alten Synagoge morgen Samstag um 14:30

R. Freund

Photos: Pixabay – MichaelUrban


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz