Die rechtliche Situation und die Verordnungen der Regierung werden in Österreich langsam zum schlechten Witz.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bisher neun Verordnungen der Bundesregierung über Maßnahmen in der Corona-Krise aufgehoben. Ungeniert erlässt die Bundesregierung immer wieder gleiche oder ähnliche Verordnungen, ohne sich an die Verfassung und die Vorgaben der VfGH zu halten. Deshalb ist 9 RechtsanwältInnen und 2 ÄrztInnen der Kragen geplatzt und sie haben, vertreten durch RA Michael Brunner, eine Strafanzeige wegen Verdachtes des Amtsmissbrauches und Landzwanges gegen Gesundheitsmister Rudolf Anschober, Bundeskanzler Sebastian Kurz und Vizekanzler Werner Kogler erstattet.
Die wiederholten Verfassungsbrüche seien durch die Erkenntnisse des VfGH rechtskräftig festgestellt. Er führte aus, dass sich für die Erlassung der Verordnung in den Akten keine relevanten Erläuterungen oder Unterlagen befinden. Entscheidungsgrundlagen, Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der verordneten Maßnahmen betreffen, fehlen im Verordnungsakt gänzlich. Es ist aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, welche Umstände die Regierung für die verordneten Maßnahmen geleitet haben. Dabei wiege die Tatsache erschwerend, dass die Regelungen intensiv in die Grundrechte betroffener Personen eingreifen.
Vom Bildungsministerium soll der VfGH trotz entsprechender Aufforderung überhaupt keine Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung über Klassenteilung und Maskenpflicht erhalten haben.
Keine ordnungsgemäße Verwaltung
Die nachvollziehbare Dokumentation von Entscheidungsgrundlagen, erwartete Folgen und Schäden verlangen jedoch die Regelungen über eine ordnungsgemäße Verwaltung in der Verfassung, insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte. Der VfGH hat notwendige Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe definiert: die Prüfung und Dokumentation der Erforderlichkeit von Maßnahmen, der voraussichtlichen Wirksamkeit und die Abschätzung und Gegenüberstellung des für möglich gehaltenen Erfolges der Maßnahmen und der zu erwartenden Kollateralschäden.
Der Beweis dafür, dass hier nicht nur schlichte Fehler oder juristisch vertretbare Rechtsansichten vorliegen, liege in der Vorgehensweise, sowie den Äußerungen der Verdächtigen selbst. Verwiesen wird in der Anzeige insbesondere auf die Äußerung des Bundeskanzlers am 15.04.2020 dahingehend, dass es ihm schlichtweg „egal“ wäre, ob Verordnungen gesetzwidrig oder verfassungswidrig seien. Diese Äußerung tätigte Kurz, als er erstmals öffentlich mit einer Rechtsansicht einiger (Verfassungs-) Juristen konfrontiert wurde, dass die Verordnungen gesetzes- und verfassungswidrig wären.
Resultat dieser gesetz- und verfassungswidrigen Verordnungen wären Geldstrafen gegen die Bevölkerung in Höhe von mehreren Millionen Euro, welche letztendlich ohne Rechtsgrundlage verhängt und Großteils auch eingehoben worden seien.
Insgesamt wird daher festgehalten werden, dass sich die Vorgehensweise der Verdächtigen trotz der eindeutigen Erkenntnisse und daraus resultierenden Folgen (rechtswidrige Strafen, Amtshaftungsansprüche) nicht geändert habe. So würden weiter Betretungsverbote verordnet und immer noch strengere Maßnahmen eingeführt.
Wiederholte Gesetzesverletzungen
Es sei insbesondere auch deshalb die Vorsätzlichkeit der laufenden wiederholten und schweren Gesetzesverletzungen zum Nachteil der Bevölkerung offensichtlich, da Anschober laufend, teilweise im Wochentakt, neue Verordnungen mit gleichem oder noch verschärften Inhalt errlasse, ohne auf die Rechtsprechung des VfGH einzugehen, sodass die Rechtssuchenden jeweils wieder von Neuem bereits als rechtswidrig erkannte Einschränkungen bekämpfen müssten und somit die Urteile des VfGH unterlaufen würden.
Die Anzeige hält fest, dass der Anschober gemeinsam mit Kurz wesentliche grundrechtseinschränkende Maßnahmen für die gesamte österreichische Bevölkerung und Unternehmen verordnet habe, ohne dass von ihnen erhoben worden wäre, ob diese überhaupt evidenzbasiert und erforderlich gewesen wären. Es sei also keine Faktenlage erhoben und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen worden, trotzdem würden Personen unter erheblichen Strafandrohungen zu „normgerechten“ Verhalten und Unterlassungen durch Zwang veranlasst. Erschwerend komme hinzu, dass die Bundesregierung in Pressekonferenzen durchaus zugebe, dass Maßnahmen die Bevölkerung schädigen.
Die Anzeige geht auch auf die „Massentests“ vom Dezember ein, deren Sinnhaftigkeit zum Beispiel von einer Studie der MedUni Graz bestritten wird.
Zum 3. Lockdown und „Testzwang“ hält die Anzeige fest, dass mittlerweile auch die WHO von Massentests bei Symptomlosen abrät, da es viele falsch-positive gibt und die Tests ohne klinische Befundung nicht zum Nachweis einer Infektion ausreichen. Die mittlerweile sehr niedrige Prävalenz der Infektionen von 2,4 Promille oder weniger rechtfertige keine weiteren Maßnahmen.
Direkter oder indirekter Zwang zur Testung und damit Eingriff in körperliche Unversehrtheit
Durch die von Kurz und Kogler angekündigten Testungen als Voraussetzung für die Teilnahme an Beruf, sowie Kultur, Gastronomie und Tourismus müssten sich Betroffene Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit unterziehen und in ihre Privat- und Familiensphäre dulden müssen, andernfalls sie diskriminiert und durch Quarantänemaßnahmen „eingesperrt“ würden.
Des Weiteren wurde auch am 09.01.2021 verkündet, dass bestimmte Berufsgruppen einmal wöchentlich getestet werden müssen, um ihren Beruf ausüben zu können. Als Beispiele genannt wurden insbesondere Friseure, Lehrer, Masseure usw. In diesem Zusammenhang seien wiederum im Besonderen die Tatbestände der Nötigung und des Landzwanges zu prüfen, wobei zu beachten sei, dass die Testungen beinahe ausschließlich von nicht ärztlichem Personal vorgenommen werden sollen.
Mit der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde unter weiteren massiven Grundrechtseinschränkungen der Lockdown bis Anfang Februar verlängert. Vorgeschrieben wurde weiters eine Tragepflicht von FFP2 Masken, die nicht für einen Laien gedacht sind, keinen nachweislichen Schutz vor Viren bieten, für den Träger gesundheitsgefährlich sein können; ebenso die Testpflicht für bestimmte Personengruppen.
Schon beim ersten Lockdown am 16.3.2020 verhängte die Bundesregierung einen nicht nur verfassungswidrigen Lockdown mit Angstparolen, sondern mit universellen Kollateralschäden, obgleich zu diesem Zeitpunkt der Höhepunkt der Infektionen schon überschritten gewesen sei. Noch nie habe es eine Regierung in der Nachkriegszeit unternommen, die Grundrechte derart einzuschränken und einen sozialen, kulturellen, psychischen und wirtschaftlichen Schaden anzurichten, der in vielen Jahren oder vermutlich Jahrzehnten nicht repariert werden könne.
Die im Covid-19 Maßnahmengesetz geforderte Unerlässlichkeit zur Verhinderung eines drohenden Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerter Notsituationen konnte und kann bei evidenzbasierter Beurteilung der Faktenlage bisher zu keinem Zeitpunkt angenommen werden, so die Anzeige.
Die auf Pressekonferenzen der Regierung vielfach als Rechtfertigung für den Lockdown – auch für den zweiten und dritten – herangezogene drohende Überlastung des Gesundheitssystems wäre und sei faktisch nicht gegeben und aufgrund der vorliegenden Zahlen ausgeschlossen. Beharrlich ignoriert werde der – bereits allseits bekannte – Umstand, dass Symptomlose im Corona-Infektionsgeschehen keine Rolle spielen. Dies wurde zuletzt in einer Studie mit nahezu 10 Millionen Teilnehmern gezeigt.
Durch wissenschaftliche Studien ist längst belegt, dass Lockdowns keine positiven Auswirkungen auf die epidemologische Situation in den Ländern haben, ganz im Gegenteil, die restriktivsten nicht-pharmazeutischen Interventionen (NPIs) bewirken Kollateralschäden, die in keinem Verhältnis zu den kleinen, nicht auszuschließenden Vorteilen stehen, wie dies zuletzt durch die Studie des Prof. Dr. Ioannidis erneut nachgewiesen worden ist. Die Kenntnis derartiger Studien sei bei den Angezeigten vorauszusetzen, jedenfalls bestehe die Pflicht, sich mit den einschlägigen Fakten und Ergebnissen auseinanderzusetzen.
Wichtig ist, dass zu allfälligen Straftatbeständen keine Feststellungen getroffen werden, sondern eben (nur) eine Verdachtslage besteht.
Und es gilt natürlich die Unschuldsvermutung.
Quelle: tkp.at
Bild: Unsplash – Tumisu
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