Der neue Gesetzentwurf zur Corona-Schutzverordnung

Jetzt wird es absurt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den folgenden Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt.

Dauerhafte Einschränkungen unseres Lebens sollen Gesetz werden.

„§ 28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,

6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,

7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,

8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,

10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,

11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,

12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,

13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,

15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. 

Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. 

Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. 

Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.

Quelle: Anwälte für Aufklärung – Ralf Ludwig

Bild: Pixabay – Pixundfertig

Querdenken-761 Wir benötigen finanzielle Hilfe

Wir haben bis jetzt den größten Teil der Ausgaben durch unser Team finanziert aber jetzt benötigen wir Hilfe.

Wir haben Ausgaben für die Demonstrationen, Equipment, Anlage, Flyer, Karten, Tische, Zelte, Fahrzeuge für die Blogs mit Servern, Programmierern, Internet – und Telefonkosten, Software, Hardware und dazu kommen jetzt Anwalts – und Beratungskosten.

Wir werden in den nächsten Tagen noch einige Spendenaufrufe starten und hoffen, das Sie uns unterstützen.

Team Querdenken-761 – Querdenken Freiburg

Bitte spenden Sie auf folgendes Konto mit dem

Betreff “Querdenken Freiburg”

Kto: DE 2668 0700 3000 2410 2600


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz